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Nachlassverbindlichkeit: Wie wird eine Vorfälligkeitsentschädigung nach dem Erbfall berücksichtigt?
Bei einem Erbfall kann es vorkommen, dass man neben Guthaben auch Schulden erbt. Letztere können unter bestimmten Bedingungen vom geerbten Vermögen abgezogen werden und so die Erbschaftsteuer mindern. Aber kann eigentlich jede Verbindlichkeit abgezogen werden, die im Zusammenhang mit dem Erbfall entstanden ist und dies gegebenenfalls sogar noch einige Zeit nach dem Erbanfall? Oder müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber entscheiden, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden kann.
Der Kläger ist Alleinerbe seines verstorbenen Vaters, mit dem er im Verhältnis 80 zu 20 an zwei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) beteiligt war. In einem vor dem Erbfall geschlossenen Vertrag räumte eine der GbRs der B-Bank das unwiderrufliche Recht ein, ein Erbbaurecht zu einem bestimmten Preis zu erwerben. Nach dem Erbfall übte die B-Bank die Option aus. Der Kläger schloss daraufhin mit der Bank einen Kaufvertrag. Das Erbbaurecht war zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch lediglich mit Grundschulden zugunsten der B-Bank belastet. Der Kaufpreis war zugunsten der Grundschuldgläubigerin B-Bank und des Klägers zahlbar. Mit einem Schreiben an den Notar teilte die C-Bank, frühere Eigentümerin der B-Bank, die Höhe ihrer Forderung mit. Darin enthalten war eine Vorfälligkeitsentschädigung. Der Kläger reichte eine Erbschaftsteuererklärung ein und machte hierin die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 80 % als Nachlassverbindlichkeit geltend. Das Finanzamt folgte dem jedoch nicht.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war unbegründet. Die anteilige Vorfälligkeitsentschädigung sei keine Nachlassverbindlichkeit, da es sich nicht um eine vom Erblasser herrührende Schuld handele. Die Verbindlichkeit war dem FG zufolge zum Zeitpunkt des Todes rechtlich noch nicht entstanden. Der Kläger sei nur in die Rechtsstellung seines Vaters hinsichtlich des vor dem Erbfall geschlossenen Optionsvertrags eingetreten. Ein Abzug als Nachlassregelungskosten sei auch nicht möglich. Darunter versteht man alle Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses einschließlich von Bewertungskosten, aber auch alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen. Es lägen auch keine Kosten im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs vor. Die vorzeitige Ablösung des Darlehens habe nämlich nicht dazu gedient, den Kläger in den Besitz des Nachlasses zu bringen.
Hinweis: Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |