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Nachlassverbindlichkeit: Kann der Anspruch auf Zugewinnausgleich berücksichtigt werden?
Wenn man etwas erbt, bedeutet dies nicht automatisch, dass man Vermögen zugewendet bekommt. Vielmehr kann es sein, dass man auch Schulden erbt. Das Gesetz sieht vor, dass man diese Schulden unter bestimmten Voraussetzungen vom Wert des Erbes abziehen darf und dann nur auf den - hoffentlich positiven - Saldo Erbschaftsteuer zahlen muss. Aber welche Verbindlichkeiten darf man abziehen? Gehört auch ein Anspruch auf Zugewinnausgleich dazu? Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber ein Urteil sprechen.
Der Erblasser hatte mit seiner Ehefrau die Zugewinngemeinschaft im Jahr 2012 beendet und Gütertrennung vereinbart. Dafür sollte er an sie einen Zugewinnausgleich zahlen. Im gleichen Monat errichteten die Eheleute ein gemeinsames Testament, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen Vorerben einsetzten. Zudem sollte ihre in einem Betreuungsheim lebende und unter rechtlicher Betreuung stehende Tochter, sollte am Nachlass des Erstversterbenden mit einer Quote von 60 % ihrer gesetzlichen Erbquote beteiligt werden. Die Ehefrau machte den Zugewinnausgleichsanspruch zu Lebzeiten des Ehemanns nicht geltend. Nach dessen Tod wurden die Schulden des Erblassers, insbesondere der Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau, bei der Berechnung des Erbanteils der Tochter in Abzug gebracht. Das Finanzamt berücksichtigte diesen Abzug jedoch nicht bei der Berechnung der Erbschaftsteuer.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Das Finanzamt habe zu Unrecht den Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin nicht als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt. Die Schulden des Erblassers könnten bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer steuermindernd berücksichtigt werden. Ein Abzug sei möglich, sofern die Schulden im Todeszeitpunkt eine wirtschaftliche Belastung dargestellt hätten. Daran fehle es, wenn bei objektiver Würdigung der Verhältnisse in diesem Zeitpunkt nicht damit habe gerechnet werden können, dass der Gläubiger seine Forderung geltend machen werde. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich sei 2012 durch die Beendigung der Zugewinngemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann per notariellem Vertrag entstanden. Dieser Anspruch sei im Todeszeitpunkt noch nicht verjährt gewesen. Auch die wirtschaftliche Belastung sei im Zeitpunkt des Todes des Ehemanns gegeben gewesen. Obwohl die Klägerin die Zahlung nicht gleich geltend gemacht habe, bedeute dies nicht, dass sie den Ausgleich nicht später noch hätte einfordern können.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |