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Anspruch auf rechtliches Gehör: Späte Akteneinsicht muss keine Prozessverschleppung darstellen
In einem finanzgerichtlichen Prozess haben die Beteiligten nach der Finanzgerichtsordnung das Recht, die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einzusehen. Sofern die Akten noch in Papierform geführt werden, wird die Akteneinsicht in den Diensträumen (z.B. des Gerichts) gewährt. Beantragt eine Prozesspartei im Laufe eines Verfahrens mehrmals Akteneinsicht, kann darin eine Strategie der Prozessverschleppung gesehen werden, so dass das Gericht entsprechende Anträge ablehnen kann.
Ein solcher Fall hat nun den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt: Ein selbständiger Trockenbauer war gegen Gewinnhinzuschätzungen seines Finanzamts vor das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gezogen und hatte sich hierfür eine Prozessbevollmächtigte an seine Seite geholt. Das FG gab einem ersten Antrag auf Akteneinsicht statt, die Prozessbevollmächtigte legte aber während des einmonatigen Einsichtszeitraums ihr Mandat nieder, so dass tatsächlich keine Akteneinsicht erfolgte. Knapp ein Jahr später, kurz vor der mündlichen Verhandlung, zeigte die Prozessbevollmächtigte dem Gericht ihre Wiederbestellung an und beantragte erneut Akteneinsicht. Das FG lehnte diesen Antrag ab, da es darin eine Prozessverschleppung sah. Hierfür sprach nach Ansicht der Finanzrichter, dass die erste Akteneinsicht ungenutzt verfallen war. In der Folge wies das FG die Klage ab.
Der BFH entschied nun jedoch, dass dem Kläger die zweite Akteneinsicht zu Unrecht verwehrt worden sei. Das FG habe damit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Ein Fall der Prozessverschleppung habe nach Auffassung des BFH (noch) nicht vorgelegen, da aus dem Geschehensablauf aufgrund der zwischenzeitlichen Mandatsniederlegung nicht abgeleitet werden könne, dass die Akteneinsicht kurz vor der mündlichen Verhandlung missbräuchlich beantragt worden sei.
Hinweis: Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurück. Das FG muss nun die Akteneinsicht gewähren, so dass die Klägerseite einen erneuten Anlauf unternehmen kann, um ihrer Klage zum Erfolg zu verhelfen.
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