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Gut für Alleinerziehende: Anhebung des Entlastungsbetrags bleibt bestehen
Auf Alleinerziehenden lastet ein besonders starker Druck - und zudem sehr viel Verantwortung. Der Fiskus gewährt ihnen einen einkommensteuermindernden Entlastungsbetrag, wenn zum Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das dem Alleinerziehenden Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag gewährt wird.
Hinweis: Weitere Voraussetzung für den Entlastungsbetrag ist, dass in der Hausgemeinschaft keine andere volljährige Person wohnt (ausgenommen volljährige Kinder) und der Alleinerziehende unverheiratet oder seit dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum dauernd getrennt lebend oder verwitwet ist.
Für die Steuerjahre 2020 und 2021 hatte der Steuergesetzgeber den Grundbetrag des Entlastungsbetrags von 1.908 EUR auf 4.008 EUR angehoben (Erhöhung um 2.100 EUR). Die zuvor schon geltenden Zusatzbeträge von jeweils 240 EUR für das zweite und jedes weitere Kind waren gleichgeblieben und wurden - wie bisher - nur auf Antrag der alleinerziehenden Person gewährt.
Zur dauerhaften finanziellen Entlastung von Alleinerziehenden hat die Bundesregierung den erhöhten Entlastungsbetrag nun entfristet, so dass er ab 2022 in unveränderter Höhe beansprucht werden kann.
Hinweis: Bei Arbeitnehmern wirkt sich der Entlastungsbetrag direkt über die Lohnsteuerklasse II aus. Um die Zusatzbeträge ab dem zweiten Kind zu erhalten, muss der Alleinerziehende einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (mit Anlage Kind) beim Finanzamt einreichen. Mit diesem Antrag kann er auch den Wechsel in Steuerklasse II beantragen. Der Entlastungsbetrag wird von den Finanzämtern zudem im Einkommensteuerbescheid bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen, so dass auch andere Erwerbstätige - beispielsweise Selbständige und Gewerbetreibende - profitieren.
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