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Schenkungsteuer: Wann fällt die Schenkungsteuer bei Übertragung einer Leibrente an?

Für jede Schenkung kann Schenkungsteuer anfallen. Dies hängt sowohl vom Wert der Schenkung als auch von der Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem ab. Wird aber zum Beispiel eine Versicherung übertragen, hängt der Wert der Schenkung auch davon ab, inwieweit man über diese Schenkung verfügen kann. Aber wie wird es beurteilt, wenn man sich gegenüber dem Schenker dazu verpflichtet, auf das Recht einer Auszahlung freiwillig zu verzichten? Erkennt das Finanzamt dies auch an und die Besteuerung erfolgt erst später? Das Finanzgericht Münster (FG) musste über einen solchen Fall entscheiden.

Die Klägerin, geboren 1926, schloss 2018 eine Leibrentenversicherung mit sofort beginnender monatlicher Rentenzahlung und Beitragsrückerstattung bei Tod ab. Der vereinbarte Einmalbetrag wurde von ihr an die Versicherung gezahlt. Versicherte Person war der Cousin der Klägerin (geboren 1947). Als Bezugsberechtigte für die Todesfallleistung wurde die Ehefrau des Cousins zum Zeitpunkt des Todes bestimmt. Nach den Versicherungsbedingungen war eine einmalige Kapitalentnahme nur mit Zustimmung der Versicherung möglich. Im Juli 2019 schloss die Klägerin mit ihrem Cousin einen Schenkungsvertrag, in dem sie ihm ihre Versicherungsnehmerstellung unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs übertrug. Der Beschenkte verzichtete darin auf ein bestehendes Recht auf Kapitalentnahme von 50 % des Deckungskapitals in den ersten 15 Jahren. Das Finanzamt unterwarf die Schenkung allerdings mit dem gesamten Einmalbetrag der Steuer.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Die Schenkungsteuer sei in dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die Versicherungsnehmerstellung auf den Cousin übergegangen sei und die Versicherung zugestimmt habe (Übertragungsstichtag 01.08.2019). Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschenkte das Recht gehabt, 50 % des Deckungskapitals zu entnehmen. Die Tatsache, dass der Beschenkte im Schenkungsvertrag auf die Entnahme verzichtet habe, stünde einer Besteuerung nicht entgegen. Der Auszahlungsanspruch sei zivilrechtlich auf den Beschenkten übergegangen. Das Finanzamt sei jedoch bei der Besteuerung am Übertragungsstichtag von der Möglichkeit der vollständigen Kapitalentnahme ausgegangen. Dazu hätte es aber der Zustimmung der Versicherung bedurft. Dies sei eine aufschiebende Bedingung. Allerdings unterlägen die kapitalisierten monatlichen Rentenzahlungen ebenfalls der Schenkungsteuer. Daran ändere auch das vereinbarte Nießbrauchsrecht nichts.

Hinweis: Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und auch bereits eingelegt.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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