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Unterhaltszahlungen: BAföG-Zuschüsse der unterhaltenen Person dürfen nicht durch Verluste gemindert werden
Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (z.B. Kinder im Studium, für die kein Kindergeldanspruch mehr besteht) können bis zu einer Höhe von 10.632 EUR pro Jahr zuzüglich bestimmter übernommener Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Der maximal abziehbare Betrag vermindert sich jedoch um:
- die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, die über einen Betrag von 624 EUR pro Jahr hinausgehen,
- sowie um Ausbildungshilfen der unterhaltenen Person (ohne Berücksichtigung eines anrechnungsfreien Betrags).
Erzielt die unterhaltene Person negative Einkünfte (z.B. aus Vermietung und Verpachtung), darf dieser Verlust nur bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge abgezogen werden. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen die negativen Einkünfte nicht bei den bezogenen Ausbildungshilfen gegengerechnet werden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine von den Eltern unterhaltene Tochter im Jahr 2017 negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 350 EUR erzielt sowie BAföG-Zuschüsse von 4.020 EUR erhalten. Die Bundesrichter ließen keine Saldierung der Beträge zu, was den abziehbaren Unterhaltshöchstbetrag im Ergebnis um 350 EUR erhöht hätte und verwiesen darauf, dass es ansonsten zu einer doppelten staatlichen Förderung durch die Ausbildungszuschüsse einerseits und die Steuerentlastung anderseits gekommen wäre. Allein zulässig war es, die BAföG-Zuschüsse um eine Kostenpauschale von 180 EUR zu mindern. Da die Tochter keine weiteren positiven Einkünfte erzielt hatte, konnte sich der Verlust damit im Ergebnis nicht einkünftemindernd bei der Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags der Eltern auswirken.
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zum Thema: | Einkommensteuer |