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Wegzug ins Ausland: Steuerpflicht in Deutschland nach einer Auswanderung
Kanada gehört zu den beliebtesten Einwanderungsländern. Doch auch wenn man von Deutschland nach Kanada auswandert, hält man unter Umständen noch etwas länger als gedacht eine Verbindung zu Deutschland. Nämlich dann, wenn der deutsche Gesetzgeber auch nach dem Wegzug noch Steuern verlangt, die sogenannte Wegzugsbesteuerung. Diese regelt die Besteuerung von Vermögenswerten aufgrund der Verlagerung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsorts. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) darüber entscheiden, ob im vorliegenden Fall noch eine steuerliche Verbindung zu Deutschland besteht.
Der Kläger war seit 1993 in Deutschland ansässig und hier bis Anfang 2017 unbeschränkt steuerpflichtig, lebte aber seit 2015 auch in Kanada. Mit Ablauf des 26.04.2017 gab er seinen deutschen Wohnsitz endgültig auf. Zu diesem Zeitpunkt war er als Kommanditist mit einem Anteil von 10 % an einer vermögensverwaltend tätigen KG beteiligt. Diese KG wiederum hielt 94,737 % des Stammkapitals einer GmbH, deren Aktivvermögen zu mehr als 90 % aus Grundbesitz bestand. In der Einkommensteuererklärung 2017 gab der Kläger einen fiktiven steuerlichen Veräußerungsgewinn von 2.700.304 EUR an. Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß und setzte Einkommensteuer fest. Der Kläger legte dagegen Einspruch ein. Die Anwendung der Wegzugsbesteuerung sei unverhältnismäßig und führe zu einer Mehrfachbesteuerung.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Voraussetzungen für die Wegzugsbesteuerung hätten im Streitfall vorgelegen. Daher sei die Berücksichtigung des erklärten Betrags durch das Finanzamt zutreffend gewesen. Die Anwendung der Wegzugsbesteuerung sei kein verfassungswidriger Eingriff in die Ausreisefreiheit. Die Wegzugsbesteuerung verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz. Eine mögliche Doppelbesteuerung sei unschädlich und auch nicht der Regelfall. Sollte es nach dem Wegzug tatsächlich zu einer Veräußerung der Beteiligung kommen, gäbe es Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens mit Kanada. Die Revision gegen die Entscheidung wurde zugelassen.
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