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Wegen verlängerter Postlaufzeit: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand möglich

Wenn ein Kläger gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts mit einer Revision vorgehen will, muss er dieses Rechtsmittel innerhalb eines Monats ab Urteilszustellung einlegen. Die Frist zur Begründung der Revision beträgt zwei Monate. Geht die Revisionsbegründung verspätet beim Bundesfinanzhof (BFH) ein, lässt sich dem Anliegen - wie auch bei anderen versäumten Fristen - zumindest noch über eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zum Erfolg verhelfen.

Hinweis: Eine solche Wiedereinsetzung kommt in Betracht, wenn jemand ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist einzuhalten. Wird die Wiedereinsetzung gewährt, ist die Fristversäumnis unbeachtlich, so dass das eigentliche Anliegen (hier: die Revisionsbegründung) in der Sache vom Gericht geprüft wird.

Ein neuer Beschluss des BFH zeigt, dass eine verlängerte Postlaufzeit ein solch unverschuldeter Hinderungsgrund sein kann. Im vorliegenden Fall ging es um einen Hochschullehrer, der seine bis zum 17.01.2022 (Montag) laufende Revisionsbegründungsfrist versäumt hatte. Sein Schriftsatz war erst am 18.01.2022 (Dienstag) bei Gericht eingegangen. Vor dem BFH trug der Hochschullehrer vor, dass er den Umschlag mit der Revisionsbegründung bereits drei Tage vor Fristablauf - am 14.01.2022 (Freitag) um 17.40 Uhr - in einen Briefkasten der Deutschen Post eingeworfen hatte. Dieses Vorbringen konnte er durch den bei Gericht eingegangenen Briefumschlag untermauern, auf dem die Post den Stempelaufdruck "140122" angebracht hatte.

Der BFH entschied, dass der Hochschullehrer die Frist unverschuldet versäumt hatte und daher eine Wiedereinsetzung zu gewähren war. Nach Gerichtsmeinung hatte er auf den rechtzeitigen Zugang vertrauen dürfen. Verzögerungen bei der Briefbeförderung durch den Postdienstleister dürften nicht als Verschulden des Rechtsmittelführers gewertet werden. Der BFH erklärte, dass der Absender grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass ein Brief den Empfänger spätestens am zweiten Werktag nach dem Einwurf erreicht, sofern der Briefkasten nach dem Einwurf noch am selben Tag geleert wird. Eine Internetrecherche hatte ergeben, dass der betroffene Briefkasten am Tag des Einwurfs letztmalig um 17.45 Uhr geleert worden war. Der Vortrag des Hochschullehrers, er habe nach dem Briefeinwurf noch die Leerung des Briefkastens beobachtet, war damit für den BFH glaubhaft, zumal auch der Stempelaufdruck auf dem Brief für eine postseitige Verarbeitung am 14.01.2022 sprach.

Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass Prozessbeteiligte bei einer Fristversäumnis ein Augenmerk auf die Postlaufzeit richten sollten. Insbesondere der aufgedruckte Datumsstempel der Post auf dem Umschlag kann den Wiedereinsetzungsantrag stützen.

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