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Altfälle bis 2014: Auch ein kurzer Lehrgang ermöglichte Werbungskostenabzug für Folgeausbildung

Kosten für die Berufsausbildung oder für ein Studium können nach dem Einkommensteuergesetz nur als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Steuerzahler zuvor entweder bereits eine Erstausbildung (eine Berufsausbildung oder ein Studium) abgeschlossen hat oder die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Hinweis: Kosten für eine erstmalige Ausbildung bzw. ein erstmaliges Studium können lediglich mit maximal 6.000 EUR pro Jahr als Sonderausgaben abgesetzt werden. Der Haken an dieser Abzugsvariante ist, dass sich Sonderausgaben nur dann steuermindernd auswirken, wenn der Auszubildende bzw. Student im gleichen Jahr auch ein Einkommen oberhalb des steuerfreien Grundfreibetrags erzielt, denn nur wer Steuern zahlen muss, kann auch Steuern sparen. Eine Mitnahme der Kosten in spätere (Berufs-)Jahre über einen Verlustvortrag, wie das bei den Werbungskosten möglich ist, akzeptiert das Finanzamt bei Sonderausgaben nicht.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass sich die Kosten für eine Pilotenausbildung als Werbungskosten abziehen lassen, wenn zuvor eine Ausbildung zum Rettungshelfer absolviert worden ist. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein angehender Pilot während seines Zivildienstes im Jahr 2007 bei einer Feuer- und Rettungswache einen nur siebenwöchigen Lehrgang absolviert, um sich als Rettungshelfer zu qualifizieren. Eineinhalb Jahre später nahm er dann seine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer auf. Die Kosten von insgesamt 87.500 EUR machte er in den Jahren 2009 und 2010 als vorweggenommene Werbungskosten geltend.

Der BFH entschied, dass die Ausbildung zum Rettungshelfer eine Erstausbildung war, so dass die Pilotenausbildung als Zweitausbildung einen vorweggenommenen Werbungskostenabzug zuließ. Die Richter verwiesen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der die Hürden für die Anerkennung von erstmaligen Berufsausbildungen - jedenfalls in den hier relevanten Streitjahren - sehr niedrig waren und weder ein geordneter Ausbildungsgang noch eine bestimmte Ausbildungsdauer oder ein formaler Abschluss erforderlich waren.

Hinweis: Der Fall betrifft die alte Rechtslage bis 2014. Seit 2015 sind die Hürden für die Anerkennung von Erstausbildungen höher, denn seither ist gesetzlich festgelegt, dass als Erstausbildung nur geordnete Ausbildungsgänge anerkannt werden, die für mindestens zwölf Monate in Vollzeit absolviert werden und mit einer Abschlussprüfung enden. Der Gesetzgeber will so verhindern, dass beispielsweise Taxischeine oder Skilehrer-Lehrgänge einen Werbungskostenabzug für nachfolgende Ausbildungen eröffnen.

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zum Thema: Einkommensteuer

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