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Veräußerungsgewinn: Kann man ein ausgeübtes Wahlrecht immer wieder ändern?
Wird ein Veräußerungsgewinn erzielt, ist dieser in der Regel der Einkommensteuer zu unterwerfen. Bei einigen Veräußerungsgewinnen, zum Beispiel bei Veräußerung einer Beteiligung, kann der Steuerpflichtige die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes beantragen. Hierfür muss er beim Finanzamt einen Antrag stellen, dass er dieses Wahlrecht auf ermäßigte Besteuerung ausüben möchte. Das Finanzgericht Köln (FG) musste darüber entscheiden, ob dieser Antrag später wieder zurückgenommen werden kann.
Im Streitfall wurden die Kläger im Jahr 2007 zusammen veranlagt. Der Erstbescheid wurde am 14.05.2009 erlassen. In der Folgezeit wurde nach Erlass eines geänderten Bescheids ein Antrag auf ermäßigte Besteuerung eines Veräußerungsgewinns aus der Beteiligung an einer KG gestellt. Das Finanzamt entsprach diesem Antrag. Im Rahmen einer Außenprüfung bei der KG wurde ein niedrigerer als zuvor angegebener Veräußerungsgewinn festgestellt. Das Finanzamt erließ aufgrund dieser neuen Tatsache einen geänderten Bescheid. Daraufhin teilten die Kläger mit, dass sie den Antrag auf ermäßigte Besteuerung zurücknähmen. Das Finanzamt lehnte die Rücknahme aber ab.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war nur teilweise erfolgreich. Der Hauptantrag, nämlich die Rücknahme des Antrags auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, war nicht erfolgreich. Es bestünde kein Anspruch auf die nachträgliche Nichtberücksichtigung. Zwar sei der Antrag grundsätzlich frei widerruflich, jedoch sei dies im Streitfall erst nach der Bestandskraft des Bescheids erfolgt. Das Wahlrecht an sich sei auch nicht Gegenstand des geänderten Grundlagenbescheids gewesen. Eine Änderung des Antrags- oder Wahlrechts sei nicht möglich, wenn deren Auswirkungen über den abgesteckten Änderungsrahmen hinausgingen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Veräußerungsgewinn Gegenstand des Grundlagenbescheids und der Grund der Änderung gewesen sei.
Jedoch sei dem Hilfsantrag der Kläger, im Nachhinein eine getrennte Veranlagung vorzunehmen, zu entsprechen. Es seien jedoch die Besteuerungsgrundlagen wie im zuletzt erlassenen Bescheid anzusetzen.
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