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Ausschluss der Wegzugsbesteuerung: Rückkehrabsicht darf sich auch erst nachträglich entwickeln
Wer wesentliche Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält (mindestens 1 %) und seine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beendet, indem er seinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt, muss sich einer Wegzugsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz unterziehen. In diesem Fall muss er für seine gehaltenen Kapitalgesellschaftsanteile einen Veräußerungsgewinn versteuern. An die Stelle des Veräußerungspreises tritt der gemeine Wert der Anteile. Es existiert jedoch eine Rückkehrregelung, die den Steuerzugriff nachträglich wieder abwendet: Beruht die ursprüngliche Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit des Anteilseigners und wird er innerhalb von sieben Jahren nach Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland wieder unbeschränkt steuerpflichtig, so entfällt der Steueranspruch unter gewissen Voraussetzungen wieder.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass es für die Anwendbarkeit der Rückkehrregelung nicht erforderlich ist, dass der Anteilseigner bereits im Zeitpunkt des Wegzugs aus Deutschland eine Rückkehrabsicht hat. Die Bundesrichter sahen hierfür keine hinreichende Grundlage im Wortlaut des Gesetzes.
Hinweis: Mit dieser Entscheidung widerspricht der BFH der Finanzverwaltung, die einen bereits bei Wegzug bestehenden Willen zur Rückkehr (samt entsprechender Glaubhaftmachung) fordert. Nach der BFH-Rechtsprechung ist es hingegen zulässig, dass der Anteilseigner seinen Rückkehrwillen erst innerhalb der sieben Jahre nach dem Wegzug aus Deutschland ausbildet.
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