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Für Neu-Rentner 2023: Wie Alterseinkünfte besteuert werden
Wer in diesem Jahr in Rente geht, genießt einen Rentenfreibetrag von 17 %. Dieser Anteil der Rente bleibt steuerfrei, so dass also 83 % der Rente versteuert werden müssen. Der Rentenfreibetrag bleibt fortan in gleicher Höhe (als fester Eurobetrag) für die gesamte Laufzeit der Rente bestehen. Grundlage für die Berechnung des Rentenfreibetrags ist die volle Jahresbruttorente. Da die Rente im ersten Jahr in den meisten Fällen für weniger als zwölf Monate gezahlt wird, ermittelt das Finanzamt den Rentenfreibetrag generell erst im zweiten Rentenbezugsjahr.
Beispiel: Herr Meier geht am 01.04.2023 in Rente, so dass ihm ein Rentenfreibetrag von 17 % zusteht. Für 2023 beträgt der Rentenfreibetrag zunächst 17 % der in diesem Jahr bezogenen Rente. Herrn Meiers Jahresbruttorente liegt im Folgejahr bei 15.000 EUR, so dass der Rentenfreibetrag für dieses erste volle Jahr auf 2.550 EUR festgelegt wird (17 % von 15.000 EUR). Dieser Freibetrag bleibt in den Folgejahren unverändert bestehen - auch dann, wenn die Ruhebezüge durch Rentenanpassungen steigen sollten.
Wer in den kommenden Jahren in Rente geht, erhält einen geringeren prozentualen Rentenfreibetrag festgeschrieben. Hier ein Überblick über die Entwicklung der Freibeträge:
Jahr des Rentenbeginns | Besteuerungsanteil in % | Rentenfreibetrag in % |
2023 | 83 | 17 |
2024 | 84 | 16 |
2025 | 85 | 15 |
2026 | 86 | 14 |
2027 | 87 | 13 |
Mit dem Besteuerungsanteil werden gesetzliche Renten, Erwerbsminderungsrenten, Witwen- und Waisenrenten aus der gesetzlichen Versicherung und Rürup-Renten besteuert. Renten aus einer privaten Rentenversicherung (keine Riester- oder Rürup-Renten) oder eine Zusatzversorgungsrente (wie von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, kurz VBL) werden meist mit dem günstigeren Ertragsanteil besteuert. Eine Riester-Rente oder eine Rente aus der betrieblichen Altersvorsorge wird bei Auszahlung grundsätzlich mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.
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zum Thema: | Einkommensteuer |