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Sozialfürsorge: Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen

Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) betrifft die Steuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen. Hier haben die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung Gestaltungsspielraum. Erbringt ein Unternehmer derartige Leistungen grenzüberschreitend, kann es zu Wettbewerbsverzerrungen kommen, wenn man ausschließlich die Kriterien des Ansässigkeitsstaats berücksichtigt, so die Generalanwältin.

Die in Bulgarien ansässige Klägerin war dort für die Erbringung verschiedener sozialer Dienstleistungen registriert (persönliche Betreuung und Pflege sowie Haushaltshilfe für ältere Menschen). Diese Leistungen erbrachte sie in Deutschland und Österreich. Hierzu bediente sie sich jeweils einen dort ansässigen Vermittlers. Die bulgarischen Steuerbehörden verlangten von der Klägerin Nachweise, um den sozialen Charakter der Dienstleistungen nach deutschem und österreichischem Recht zu belegen. Da sie diese nicht vorlegte, versagten ihr die Behörden die Steuerbefreiung.

Der EuGH stellte klar, dass eine Ansässigkeit des Unternehmers im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Tätigwerdens für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nicht erforderlich ist. Leistungserbringer und Leistungsempfänger müssten nicht im selben Mitgliedstaat ansässig sein. Eine Leistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat wirke sich auch nicht auf die Gemeinwohlorientierung der Umsätze aus. Zudem seien keine Beschränkungen hinsichtlich des Ortes der Dienstleistungen vorgesehen. Ziel dieser Steuerbefreiung sei es, die Kosten dieser Leistungen zu senken und dadurch diese Leistungen ihren Abnehmern zugänglicher zu machen. Des Weiteren prüfte der EuGH, unter welchen Vor­aussetzungen ein bulgarischer Dienstleister in seinem Ansässigkeitsstaat für Zwecke der Steuerbefreiung als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt werden kann.

Nach Ansicht der Generalanwältin steht die Klägerin mit Einrichtungen in Wettbewerb, die ähnliche Dienstleistungen in Deutschland oder Österreich erbringen. Es könne zu Wettbe­werbsverzerrungen führen, wenn die Mitgliedstaaten über ihre eigene Anerkennungspraxis im Ursprungsland auf die Kosten der Tätigkeit im Bestimmungsland Einfluss nehmen könnten. Sie schlug vor, für tatsächlich in Deutschland bzw. Österreich erbrachte Leistungen die deutschen bzw. österreichischen Anerkennungsvoraussetzungen zugrunde zu legen. Der EuGH folgte diesem Vorschlag jedoch nicht. Nach seiner Auffassung ist es Sache des Unionsgesetzgebers, eine mögliche Änderung dieser Regelung zu beschließen.

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zum Thema: Umsatzsteuer

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