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Einkommensteuererklärung: Voraussetzungen für eine Antragsveranlagung
Wissen Sie, was eine Antragsveranlagung ist? Antragsveranlagung bedeutet, dass Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, obwohl Sie nach dem Gesetz nicht dazu verpflichtet sind. Dies macht beispielsweise Sinn, wenn Sie nur Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit beziehen, sehr hohe Werbungskosten haben und sich durch die Veranlagung eine Steuererstattung ergibt. Aber Vorsicht: Auch für eine Antragsveranlagung gibt es Fristen! Das Finanzgericht Nürnberg (FG) musste entscheiden, ob im Streitfall die Voraussetzungen für eine Antragsveranlagung gegeben waren.
Die Kläger sind je zur Hälfte Gesamtrechtsnachfolger nach der im März 2018 verstorbenen Erblasserin A. Sie reichten am 30.12.2020 die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2014 und 2015 für A ein, in denen sie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und Kapitalerträge aus inländischen und ausländischen Quellen erklärten. Die Kläger beantragten in beiden Streitjahren die Günstigerprüfung. Das Finanzamt lehnte die Veranlagung ab, da es sich um eine Antragsveranlagung handele, bei der die Frist bereits abgelaufen sei. Die Kläger hätten das Wahlrecht innerhalb der regulären Festsetzungsfrist ausüben müssen, um eine Hemmung des Fristablaufs zu bewirken.
Die dagegen gerichtete Klage war unbegründet. Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist für das Jahr 2014 endete am 31.12.2018 und die für 2015 am 31.12.2019. Daher erfolgte die Einreichung der beiden Erklärungen am 30.12.2020 zu spät. Es war bereits Festsetzungsverjährung eingetreten und eine Veranlagung daher nicht mehr zulässig. Im Streitfall bestand keine Steuererklärungspflicht. Auch aus dem Antrag auf Günstigerprüfung ergibt sich keine Pflichtveranlagung. Ebenso wenig wurde dargelegt, dass die Voraussetzungen für den Antrag auf Günstigerprüfung erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung eingetreten sind.
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