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Bevollmächtigter widerruft Vollmacht: Einspruchsentscheidung ist trotzdem wirksam bekanntgegeben

Zur Fristberechnung ist es im Steuerrecht von zentraler Bedeutung, wann das Finanzamt einen Verwaltungsakt (z.B. einen Steuerbescheid oder eine Einspruchsentscheidung) wirksam dem Empfänger bekanntgegeben hat. Von diesem Zeitpunkt hängt beispielsweise ab, wann eine Einspruchs- oder Klagefrist beginnt und letztlich endet.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein Verwaltungsakt auch dann wirksam bekanntgegeben ist, wenn

  • er einem zunächst wirksam bestellten Bevollmächtigten des Steuerzahlers übersandt wird,
  • die Vollmacht allerdings bereits zuvor widerrufen wurde,
  • diese Änderung jedoch dem Finanzamt erst kurz nach der Absendung des Verwaltungsakts angezeigt worden ist.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin Klage vor dem Finanzgericht (FG) erhoben, nachdem ihr Einspruch gegen einen Steuerbescheid vom Finanzamt mit einer Einspruchsentscheidung zurückgewiesen worden war. Das Amt hatte die Einspruchsentscheidung zunächst an den (von der Klägerin benannten) Bevollmächtigten gesandt. Dieser hatte die Einspruchsentscheidung jedoch an das Amt zurückgeschickt und mitgeteilt, dass seine Vollmacht zwischenzeitlich widerrufen worden sei. Daraufhin versandte das Amt die Einspruchsentscheidung erneut an die Klägerin. Später zog sie gegen diese Entscheidung vor das FG.

Ob diese Klage nun fristgerecht erhoben worden war, hing davon ab, ob die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gegegnüber dem Bevollmächtigten wirksam war und sich deshalb von diesem Zeitpunkt an die einmonatige Klagefrist berechnete.

Das FG und der BFH sahen die Bekanntgabe gegenüber dem ehemaligen Bevollmächtigten als wirksam an, so dass die Klage verspätet und somit unzulässig war. Die Einspruchsentscheidung war dem Bevollmächtigten nach Gerichtsmeinung wirksam bekanntgegeben worden, da das Finanzamt nach Aktenlage bis zur Absendung der Einspruchsentscheidung von einer wirksamen Vollmacht hatte ausgehen dürfen. Die Mitteilung des Widerrufs der Vollmacht, die erst nach der Absendung der Einspruchsentscheidung erfolgt war, stand dem nicht entgegen, da für die wirksame Bekanntgabe gegenüber dem Bevollmächtigten nur der Kenntnisstand des Finanzamts zum Zeitpunkt der Absendung maßgeblich ist.

Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass das Finanzamt zeitnah über geänderte und erloschene Vollmachten informiert werden sollte, da das Amt sonst von einer weiterhin wirksamen Bevollmächtigung ausgehen darf und Bekanntgaben gegenüber dem früheren Bevollmächtigten wirksam bleiben.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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