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Elektronische Daten Dritter: Korrektur des Steuerbescheids ist auch bei Fehler der Finanzbehörde möglich

Schon bevor ein Steuerzahler seine Einkommensteuererklärung abgibt, liegt dem Finanzamt eine Vielzahl von Daten vor, die von Dritten elektronisch übermittelt wurden, beispielsweise elektronische Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber, Rentenbezugsmitteilungen der Rententräger sowie Kranken- und Pflegeversicherungsinformationen der Versicherungsinstitute. Nach der Abgabenordnung dürfen Steuerbescheide nachträglich aufgehoben oder geändert werden, wenn das Finanzamt die von Dritten elektronisch übermittelten Daten nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt hat.

Hinweis: Durch diese Korrekturvorschrift hat das Finanzamt eine verfahrensrechtliche Möglichkeit, fehlerhafte Erfassungen im Steuerbescheid nachträglich auszubügeln. Es ist dabei nicht an die einmonatige Einspruchsfrist gebunden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Korrekturnorm für externe Datenübermittlungen auch dann gilt, wenn die fehlerhafte Berücksichtigung des elektronischen Datensatzes auf einem Fehler der Finanzbehörden beruht. Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber die Daten über eine gezahlte Abfindung vollständig und zutreffend an das Finanzamt übermittelt. Das Amt erfasste die Abfindung allerdings fehlerhaft im Programm zur Steuerfestsetzung, so dass sie im Ergebnis nicht besteuert wurde.

Eineinhalb Jahre später erkannte das Amt seinen Fehler und erließ einen korrigierten Steuerbescheid, den es auf die Korrekturnorm für externe Datenübermittlungen stützte. Der BFH gab grünes Licht für die Änderung und erklärte, dass die Änderungsnorm lediglich voraussetze, dass elektronisch übermittelte Datensätze Dritter nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Dies war vorliegend der Fall. Unerheblich war, worauf die unzutreffende Berücksichtigung zurückzuführen ist.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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