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Bescheid von der Behörde: Gilt die Bekanntgabefiktion immer?

Haben Sie schon einmal von der Bekanntgabefiktion gehört? Sie regelt, wann ein Bescheid als bekanntgegeben gilt. Denn auch dem Finanzamt ist es nicht möglich, die Postlaufzeit eines Briefes genau vorauszusagen. Nach der Bekanntgabefiktion gilt ein Bescheid im Inland am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Dies gilt auch, wenn der Bescheid schon früher bei Ihnen eingeht. Erhalten Sie ihn erst später, müssen Sie das nachweisen. Im Streitfall ging es dar­um, dass nicht nachgewiesen werden konnte, ob der Steuerpflichtige einen Bescheid überhaupt erhalten hatte. Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden, ob der Bescheid als bekanntgegeben gilt oder nicht.

Die Klägerin ist eine Stiftung und Gesamtrechtsnachfolgerin der im Februar 2020 verstorbenen Steuerpflichtigen. Das Finanzamt erließ am 23.10.2017 den Einkommensteuerbescheid 2016 für die Steuerpflichtige und überwies ihr die sich hieraus ergebende Erstattung. Nach dem Tod der Steuerpflichtigen wurden in deren Haushalt die Steuerunterlagen gut sortiert vorgefunden. Darunter befanden sich auch die Einkommensteuerbescheide für 2017 und 2018, aber nicht der für das Jahr 2016, sondern nur eine diesbezügliche Berechnung des Steuerberaters.

Das Finanzamt übermittelte der Klägerin daraufhin eine Abschrift des Bescheids. Im Einspruchsverfahren machte diese dann steuermindernde Kosten von 200.000 EUR geltend und trug vor, der Bescheid sei nicht bekanntgegeben worden. Das Finanzamt berief sich jedoch auf die gesetzliche Bekanntgabefiktion.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Der Einkommensteuerbescheid 2016 gilt nicht als bekanntgegeben. Macht ein Rechtsnachfolger geltend, dass ein Bescheid nicht zugegangen sei, müssen zumindest ansatzweise begründete Zweifel am Zugang feststellbar sein. Das war hier der Fall. Die Zugangsfiktion wurde erfolgreich erschüttert. Dies folgt zum einen daraus, dass die tatsächliche Erstattung niedriger ausfiel als vom Steuerberater berechnet. Zum anderen konnte man aufgrund der gut geordneten und sortierten Auffinde­situation im Haushalt davon ausgehen, dass der Bescheid, wäre er angekommen, wie alles andere aufbewahrt worden wäre. Auch die Überweisung der Erstattung überzeugte den Senat nicht, ebenso wenig die Bescheide der Folgejahre.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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