Aktuelles

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Informationen für alle

Jahressteuergesetz 2024: Mobilitätsbudget gestrichen, umfassende Steueranpassungen beschlossen Elektromobilität: Neue Steuervorteile sollen E-Firmenwagen attraktiver machen Getrenntlebende Eltern: Wer Kinderbetreuungskosten und den Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag absetzen darf Kein Datenschutzverstoß: Finanzamt darf Mietverträge vom Vermieter ohne Zustimmung der Mieter anfordern Bevollmächtigter widerruft Vollmacht: Wann Steuerbescheide trotzdem wirksam bekanntgegeben sind Zustellung von Gerichtspost: Postbote muss auch an Samstagen zunächst an Kanzleiräumen klingeln Rentner und Pensionäre aufgepasst: Vereinfachte Einkommensteuererklärungen werden in vier Bundesländern akzeptiert Statistik Steuerstraftaten: Steuerfahndung erledigte bundesweit 34.600 Fälle Schwarze Auslandskonten: Steuerstrafverfahren gegen Geheimagenten ausgesetzt Prozesskosten: Wann sind Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig? Außergewöhnliche Belastung: Können Aufwendungen für eine Adoption steuerlich berücksichtigt werden? Verwaltungsakt: Bekanntgabe bei mehreren Empfangsbevollmächtigten Verspätungszuschlag: Kann auch bei Erstattungen ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden? Sonderausgaben oder Werbungskosten: Welche Versicherungsbeiträge die Steuerlast senken können Kirchensteuer: In welchen Fällen sich die (Gesamt-)Steuerlast senken lässt Hinweis für Alleinerziehende: Wann eine neue Liebe den Entlastungsbetrag entfallen lässt Hundesteuer 2023: Städte und Gemeinden verzeichnen Rekordeinnahmen

Verwaltungsakt: Bekanntgabe bei mehreren Empfangsbevollmächtigten

Wenn Sie uns als Steuerberater gegenüber dem Finanzamt (FA) als Empfangsbevollmächtigten zum Erhalt Ihrer Schreiben anzeigen, sendet das FA alle Korrespondenz an uns. Wir kümmern uns dann zum Beispiel um die Einhaltung der Fristen oder beantworten anfallende Fragen. Jedoch können Sie auch konkret festlegen, für welche Steuerarten wir tätig werden sollen. So können zum Beispiel die Bescheide für die Umsatzsteuer an uns gehen, die Einkommensteuerbescheide aber an Sie selbst. Die Zusendung der Bescheide an die richtige Person ist entscheidend dafür, ob Fristen zu laufen beginnen, etwa die Einspruchsfrist. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob das FA die Korrespondenz an die richtige Person adressiert hatte.

Die klagende GmbH hatte beim FA eine Bekanntgabevollmacht für den steuerlichen Berater A hinterlegt. Sie stellte beim FA einen Erlassantrag für die Umsatzsteuer 2010 bis 2012. Hierbei wurde sie von einem gesonderten Berater B vertreten, dem die ablehnende Erlassentscheidung auch zugestellt wurde. Später beantragte die Klägerin noch einen Erlass der Umsatzsteuer 2010 bis 2015. Hierbei wurde sie von einem weiteren gesonderten Berater C vertreten, dem sie ebenfalls Bekanntgabevollmacht erteilt hatte. Das FA lehnte auch diesen zweiten Antrag ab und gab dies dem laufenden Berater A bekannt. Dieser leitete die Ablehnung erst verspätet an den zuständigen Berater C weiter. Letzterer legte Einspruch ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Das Finanzamt verwarf den Einspruch jedoch als unzulässig.

Die Klage vor dem FG war begründet. Ein Verwaltungsakt ist grundsätzlich gegenüber demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Gibt es mehrere Bevollmächtigte, ist der Verwaltungsakt zumindest einem von ihnen bekanntzugeben. Nach Ansicht des Gerichts hatte das FA von seinem Ermessen zur Auswahl jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Die Spezialvollmacht für das Erlassverfahren wurde beim Auswahlermessen nicht vorrangig berücksichtigt. Bei der pflichtgemäßen Ermessensausübung, an wen ein Verwaltungsakt seitens der Behörde bekanntgegeben wird, ist auch der wirkliche Wille des Vollmachtgebers ausreichend zu beachten. Dies gilt vor allem, wenn in einem vorherigen Verfahren bereits eine gesonderte Vollmacht berücksichtigt wurde. Die Bekanntgabe des Bescheids erfolgte daher erst, als der richtige Berater den Bescheid erhielt. Somit wurde der Einspruch fristgerecht eingelegt.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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