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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Kommunikationskurse: BFH bestätigt Werbungskostenabzug!
Wenn Sie Kurse zur Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit besuchen, die von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden und bei denen ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt, können Sie die Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende berufliche Tätigkeit angelegt ist.
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu zählen auch beruflich veranlasste Bildungsaufwendungen. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen für die Bildungsmaßnahme objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden (konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die private Anwendungsmöglichkeit der vermittelten Lehrinhalte ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) unbeachtlich, wenn sie sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergeben. Die Kommunikationsfähigkeit gehört insbesondere als Bestandteil der Sozialkompetenz zu den Schlüsselqualifikationen ("soft skills"), die für die Wahrnehmung von Führungspositionen erforderlich sind.
Der BFH führt in seinem aktuellen Urteil weiterhin aus, dass ein homogener Teilnehmerkreis auch dann vorliegt, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben.
Tipp: Der BFH lässt den Werbungskostenabzug von Aufwendungen für Kurse zur Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit zu. Der Arbeitnehmer muss allerdings die Beweisvorsorge treffen und den konkreten beruflichen Zusammenhang nachweisen.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |