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Aufschiebende Bedingung: Veräußerungsverlust nur bei tatsächlichem Eintritt
Sind Sie mit mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, unterliegt der Gewinn aus der Veräußerung Ihres Anteils zu 60 % (bis 2008: 50%) der Einkommensteuer. Erfolgt die Veräußerung mit Verlust, können Sie ihn bei der Einkommensteuererklärung zu 60 % (bis 2008: 50 %) steuermindernd geltend machen und mit anderen Einkünften verrechnen.
Treten Sie Ihre Anteile an einer Kapitalgesellschaft jedoch unter der aufschiebenden Bedingung ab, dass der erste Teilkaufpreis gezahlt worden ist, ist ein Veräußerungsverlust laut Finanzgericht München noch nicht entstanden, wenn auf den Kaufpreis überhaupt keine Zahlung erfolgt. In einem solchen Fall ist das Risiko der Wertminderung nie auf den potentiellen Erwerber übergegangen und er hat auch nie eine rechtlich abgesicherte Position auf den Erwerb der Anteile oder der mit dem Anteil verbundenen Rechte erworben. Folglich kann ein Verlust nicht steuermindernd geltend gemacht werden.
Information für: | alle, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |