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Zwischenstand bei der Umsatzsteuer: Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2022
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 28.07.2022 den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) veröffentlicht. Nach Auffassung des BMF hat sich in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben. Wichtige Komponenten sind dabei insbesondere Anpassungen zur weiteren Digitalisierung, zur Verfahrensvereinfachung, zur Rechtssicherheit und Steuergerechtigkeit sowie zur Umsetzung des Koalitionsvertrags. Mit dem JStG 2022 sollen auch notwendige Anpassungen an das EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vorgenommen werden sowie erforderliche Reaktionen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs erfolgen.
Im Folgenden wird auf die umsatzsteuerrechtlichen Änderungen im Referentenentwurf eingegangen. In diesem Zusammenhang beabsichtigt das BMF die Umsetzung der EU-Zahlungsdienstleister-Richtlinie vom 18.02.2020 sowie des Onlinezugangsgesetzes vom 14.08.2017. Im Einzelnen:
- Der Antrag auf Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet soll ab dem 01.01.2023 auch in elektronischer Form möglich sein.
- Einem Fahrzeugerwerber soll es ermöglicht werden, die Steuererklärung zur Fahrzeugeinzelbesteuerung für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2022 enden, elektronisch zu übermitteln.
- Im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens soll eine unionsrechtliche Vorgabe umgesetzt werden. Es soll sichergestellt werden, dass in Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen gesondert in Rechnung gestellte Steuerbeträge nicht im Vorsteuervergütungsverfahren vergütet werden, wenn der Abnehmer die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) nicht angegeben hat, die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung aber objektiv vorliegen. In diesen Fällen sei eine Erstattung im Vorsteuervergütungsverfahren nicht angezeigt, da die entsprechenden Lieferungen steuerfrei behandelt werden könnten, wenn der Abnehmer nachträglich seine USt-IdNr. angibt.
- Zahlungsdienstleister sollen ab dem 01.01.2024 verpflichtet werden, über bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen zu informieren.
Hinweis: Die Verbände hatten bis zum 11.08.2022 die Möglichkeit zur Stellungnahme. Das Gesetzgebungsverfahren soll innerhalb des zweiten Halbjahrs 2022 abgeschlossen werden.
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