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Viertes Corona-Steuerhilfegesetz: Fristen zur Einkommensteuererklärung verlängert
Der Bundesrat hat am 10.06.2022 dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Damit wurden die Einkommensteuer-Erklärungsfristen für Steuerzahler, die einen Steuerberater hinzuziehen, wie folgt verlängert:
- Erklärungen für 2020: Abgabe bis 31.08.2022
- Erklärungen für 2021: Abgabe bis 31.08.2023
- Erklärungen für 2022: Abgabe bis 31.07.2024
- Erklärungen für 2023: Abgabe bis 31.05.2025
- Erklärungen für 2024: Abgabe bis 30.04.2026
Mit der Verlängerung der Erklärungsfristen soll vor allem auf die hohe Belastung bei den Steuerberatern Rücksicht genommen werden, die in der Corona-Krise viele zusätzliche Aufgaben übernommen haben, um beispielsweise Hilfen und Kurzarbeitergeld für betroffene Unternehmen und Arbeitgeber zu beantragen. Mehrarbeit kommt auf die Beraterschaft auch wegen der vermehrt anfallenden Grundsteuer-Feststellungserklärungen zu.
Hinweis: Neben den Fristverlängerungen sieht das Gesetz unter anderem noch die Verlängerung der Homeoffice-Pauschale (jährlich 600 EUR) für 2022 vor. Zudem wurde mit dem Gesetz ein steuerfreier Bonus für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen in Höhe von 4.500 EUR geschaffen, den die Arbeitgeber an die Beschäftigten auszahlen können. Zudem hat der Gesetzgeber die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens um ein Jahr verlängert - sie gilt nun auch für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden. Diese Regelung war ursprünglich auf in den Jahren 2020 und 2021 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begrenzt.
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zum Thema: | Einkommensteuer |