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Steuerpflichtiger Arbeitslohn?: Übernahme einer Geldbuße durch den Arbeitgeber
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören unter anderem Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Vorteil mit Entlohnungscharakter für die zur Verfügung gestellte Arbeitskraft zuwendet. Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt jedoch nicht vor, wenn die dem Arbeitnehmer zugewendeten Vorteile sich nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen.
Übernimmt ein Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung einer Geldbuße und einer Geldauflage, die gegen einen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer wegen Verstößen gegen das Lebensmittelrecht verhängt worden ist, so handelt es sich hierbei um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Ein Vorteil wird nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht. Der BFH bestätigt mit diesem aktuellen Urteil seine bisherige Rechtsprechung. Dass ein Arbeitnehmer die ihm zur Last gelegten Taten im Rahmen seiner Arbeitnehmertätigkeit für den Arbeitgeber begangen hat, begründet grundsätzlich ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Übernahme einer gegen den Arbeitnehmer verhängten Geldbuße.
Hinweis: Der BFH führt in seinem Urteil weiterhin aus, dass weder Geldbußen, Geldstrafen noch Geldauflagen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Im Gegensatz hierzu können Verfahrenskosten (insbesondere Gerichts- und Anwaltsgebühren) als Werbungskosten berücksichtigt werden, soweit diese beruflich veranlasst sind.
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zum Thema: | Einkommensteuer |