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Einkünfteerzielungsabsicht: Liebhaberei auch bei Lohneinkünften möglich
Wenn die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass Sie eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht ausüben, beispielsweise um Ihre persönlichen Neigungen zu verfolgen, liegt eine sogenannte Liebhaberei vor. Aufwendungen dafür werden von der Finanzverwaltung der privaten Lebensführung zugeordnet. Sie können solche Aufwendungen damit nicht bei den Einkünften aus dieser Einkunftsart als Werbungskosten abziehen. Besonders häufig unterstellt die Finanzverwaltung Liebhaberei bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie bei Einkünften aus Gewerbebetrieb. Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall entschieden, dass auch bei nichtselbständiger Arbeit Liebhaberei vorliegen kann.
Erzielen Sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, können Sie neben dem laufenden Gehalt und den weiteren Gehaltsbestandteilen (beispielsweise Zulagen, Ortszuschlag und Dienstaufwandsentschädigung) das zu erwartende Ruhegehalt und eine etwaige Hinterbliebenenversorgung Ihres Ehegatten in die Totalüberschussprognose einbeziehen. Für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht ist allein der aus dem jeweiligen Dienstverhältnis realisierbare Totalüberschuss entscheidend, so dass die Überschuss- bzw. Totalgewinnprognose auch subjektübergreifend durchzuführen ist, wenn dies wirtschaftlich geboten ist.
Beispiel: Sie können somit die Hinterbliebenenversorgung Ihres Ehegatten in die Totalgewinnprognose Ihrer nichtselbständigen Tätigkeit einbeziehen, wenn Sie über einen längeren Zeitraum Verluste erwirtschaften.
Nach Auffassung des BFH ist das einzelne Dienstverhältnis die Beurteilungseinheit für die Überschusserzielungsabsicht bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Fiktive weitere Einkünfte aus anderen Beschäftigungsverhältnissen, die sich im Anschluss an das jeweilige Dienstverhältnis ergeben können, werden nicht berücksichtigt.
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zum Thema: | Einkommensteuer |