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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Doppelte Haushaltsführung: Werbungskostenabzug trotz Verlegung des Familienwohnsitzes

Sie können die notwendigen Mehraufwendungen, die Ihnen als Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten steuermindernd im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn Sie als Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem Sie einen eigenen Hausstand unterhalten, beschäftigt sind und auch am Beschäftigungsort wohnen.

In einem aktuellen Fall entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass bei zwei berufstätigen Ehegatten die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zeitlich unbeschränkt als Minderung der finanziellen Leistungsfähigkeit steuerlich zu berücksichtigen sind. Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort des anderen Ehegatten unter Beibehaltung der ursprünglichen Familienwohnung als Erwerbswohnung ist nach Auffassung des BFH unerheblich. Die Verlegung des gemeinsamen Hausstands zweier berufstätiger Ehegatten führt somit nicht zu einer Beendigung der beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung, selbst wenn damit ein Wechsel in der abzugsberechtigten Person verbunden ist.

Hinweis: Nur die notwendigen Mehraufwendungen, die Ihnen als Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten berücksichtigt werden. Unterkunftskosten am Beschäftigungsort sind nach ständiger Rechtsprechung notwendig, soweit sie den Durchschnittsmietzins einer 60 qm großen Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten.

Information für: Unternehmer, Freiberufler, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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