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Steuerbilanz: Wann sind Rückstellungen für Jubiläumszusagen zulässig?

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist eine Rückstellung für Jubiläumszuwendungen in der Steuerbilanz nicht davon abhängig, dass die Zusage rechtsverbindlich, unwiderruflich und vorbehaltlos erteilt worden ist. Eine einfache schriftliche Zusage reicht vielmehr aus. Es muss aber - wie bei jeder Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten - am Bilanzstichtag wahrscheinlich sein, dass in der Zukunft entsprechende Leistungen erbracht werden.

Die Finanzverwaltung, die bislang eine weitaus strengere Meinung vertrat, hat sich erfreulicherweise der Richtermeinung angeschlossen. Für die Bildung von gewinnmindernden Jubiläumsrückstellungen hat das Bundesministerium der Finanzen jetzt drei Voraussetzungen definiert. 

  • Die Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums ist nur zulässig, wenn das maßgebende Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, die Zuwendung das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt und die Zusage schriftlich erteilt wird.
  • Eine Rückstellung kann nur dann angesetzt werden, wenn Sie als Arbeitgeber ernsthaft damit rechnen müssen, aus der Zusage auch tatsächlich in Anspruch genommen zu werden.
  • Es ist nicht erforderlich, dass die Zusage rechtsverbindlich, unwiderruflich und vorbehaltlos erteilt wird. Bei Verpflichtungen mit Widerrufsvorbehalten prüft die Verwaltung zusätzlich, ob die Entstehung der Verbindlichkeit nach der bisherigen betrieblichen Übung oder nach den objektiv erkennbaren Tatsachen am zu beurteilenden Bilanzstichtag wahrscheinlich ist.  

Hinweis: Haben Sie Ihren Arbeitnehmern Zuwendungen für den Fall eines Dienstjubiläums zugesagt, prüfen wir gerne für Sie, welche Auswirkungen sich aufgrund der geänderten Verwaltungsauffassung für Ihre Steuerbilanz ergeben.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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