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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Zwangsverkauf von Aktien: Verluste fallen auf privater Vermögensebene an

Hat Ihr Arbeitgeber die Anweisung gegeben, dass Sie als Arbeitnehmer zur Wahrung der Unabhängigkeit nicht über Aktien eines Unternehmens verfügen dürfen, für das Ihr Arbeitgeber ein Mandat übernommen hat, sind Sie möglicherweise gezwungen, Anteile an einem solchen Unternehmen zu veräußern, um Ihren Arbeitsplatz nicht zu gefährden. Bedauerlicherweise hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Verluste, die anlässlich einer solchen Veräußerung entstehen, auf der privaten Vermögensebene anfallen und kein hinreichend berufsspezifisches Risiko vorliegt, um den Veräußerungsverlust als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen zu können. Der Verlust kann also grundsätzlich nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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