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Doppelte Haushaltsführung: Wohnung muss Lebensbedürfnissen entsprechen
Auch als lediger Arbeitnehmer können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen. Dies setzt unter anderem voraus, dass Sie die doppelte Haushaltsführung beruflich begründet haben, also beispielsweise wegen eines Arbeitgeberwechsels außerhalb des Ortes, an dem Sie einen eigenen Hausstand unterhalten, einen zweiten Wohnsitz begründen. Ein eigener Hausstand am Ort des Lebensmittelpunkts liegt jedoch nur dann vor, wenn Sie dort eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung haben, deren Haushaltsführung Sie bestimmen oder wesentlich mitbestimmen.
Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat kürzlich im Fall eines 39-jährigen alleinstehenden Arbeitnehmers den Werbungskostenabzug für die Wohnung am Beschäftigungsort versagt. Er hatte zwar am Beschäftigungsort eine vollständig ausgestattete 2-Zimmer-Wohnung, allerdings ging das FG nicht von einem eigenen Hausstand aus, weil der Arbeitnehmer lediglich Miteigentümer des elterlichen Einfamilienhauses war und dort über zwei Zimmer verfügte, die in den Haushalt der Mutter eingegliedert waren. Damit mangelte es an einer eigenen Haushaltsführung am vermeintlichen Lebensmittelpunkt. Außerdem geht das FG davon aus, dass bei nichtverheirateten Arbeitnehmern bei längerer Auswärtstätigkeit viel dafür spricht, dass die eigentliche Haushaltsführung und der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt werden und die Heimatwohnung nur noch für Besuchszwecke vorgehalten wird.
Auch in einem ähnlichen Fall hat das FG den Werbungskostenabzug versagt, weil ein lediger Arbeitnehmer am Beschäftigungsort bereits seit mehr als zwei Jahren eine Wohnung bewohnt hatte, die die am Heimatort an Ausstattung und Größe übertraf.
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zum Thema: | Einkommensteuer |