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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Aktienoptionen: Arbeitslohn oder Abfindung?

Räumt Ihnen Ihr Arbeitgeber Aktienoptionen ein, kann dies zu lohnsteuerpflichtigen Einnahmen aus Ihrem Arbeitsverhältnis führen, da Sie durch Ausübung der Aktienoptionen im Regelfall Aktien zu einem verbilligten Kurs erwerben können. Steuerrechtlich wird insoweit von sogenanntem Anreizlohn gesprochen. Hat das Optionsrecht eine Laufzeit von mehr als einem Jahr, liegt eine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit vor, die tarifermäßigt nach der sogenannten Fünftelregelung besteuert werden kann.

In einem Streitfall standen die Aktienoptionen unter einer Verfallsklausel für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Tatsächlich wurde aber bei Aufhebung des Arbeitsverhältnisses eine erweiterte Frist zur Ausübung der Option gewährt. Fraglich war, ob in diesem Fall auch noch von Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit auszugehen war oder von einer Abfindung - und damit von einer Entschädigung. Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat entschieden, dass es sich weiterhin um Anreizlohn für eine mehrjährige Tätigkeit gehandelt hat, da der Arbeitnehmer auch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits die Möglichkeit gehabt hätte, die Optionen auszuüben. Diese Entscheidung war im Streitfall insofern wichtig, als der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis noch eine Abfindung erhalten hatte - allerdings in einem anderen Veranlagungszeitraum als dem, in dem der geldwerte Vorteil aus den Aktienoptionen realisiert wurde. Hätte das FG in dem geldwerten Vorteil einen Bestandteil der Abfindung gesehen, wäre mangels Zusammenballung der Entschädigung in einem Veranlagungszeitraum für die Abfindung einschließlich des geldwerten Vorteils die Tarifermäßigung zu versagen gewesen. So konnte die Abfindung als Entschädigung tarifermäßigt besteuert werden und der geldwerte Vorteil aus der Ausübung der Aktienoptionen als Arbeitslohn für mehrere Jahre.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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