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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Doppelte Haushaltsführung: Ledige ohne eigenen Hausstand

Auch alleinstehende Arbeitnehmer können steuerlich einen doppelten Haushalt führen, wenn sie außerhalb des Orts, an dem sie einen eigenen Hausstand unterhalten, beschäftigt sind und auch am Beschäftigungsort wohnen. Problematisch wird die Sache jedoch, wenn die Wohnung im Haus der Eltern gelegen ist. Das Finanzamt prüft dann regelmäßig, ob sich bei den Eltern tatsächlich ein eigener Hausstand und auch der Lebensmittelpunkt des Alleinstehenden befinden.

Dies ist nicht der Fall, wenn

  • der außerhalb des Beschäftigungsorts liegende eigene Hausstand des Alleinstehenden im Haus seiner Eltern durch die gemeinsame Benutzung des Flurs in den Gemeinschaftsbereich aller Hausbewohner integriert ist und
  • der Alleinstehende keine Gegenleistung für die Überlassung der genutzten Räume erbringt und
  • er kein eigenes von der Haushaltsführung der Eltern getrenntes hauswirtschaftliches Leben führt.

Aber was ist unter einem eigenen Hausstand zu verstehen? Ein eigener Hausstand ist die Hauptwohnung, an der sich der Arbeitnehmer regelmäßig aufhält, die er ständig nutzt und von der aus er sein Privatleben führt. Dies setzt bei einem Ledigen voraus, dass er eine seinen Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung nutzen kann.

Darüber hinaus muss er sich an der Führung des eigenen Hausstands sowohl finanziell als auch durch seine persönliche Mitwirkung maßgeblich beteiligen und für die Kosten des Haushalts aufkommen. Das ist problematisch, wenn der Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich nutzt und weder die Miete noch die Nebenkosten zahlt. Diese Situation ist eher vergleichbar mit der erwachsener Kinder, die ihr eigenes Zimmer im Haushalt der Eltern während der Berufsausbildung oder Berufstätigkeit beibehalten und weiterhin nutzen. In diesen Fällen liegt keine Führung eines eigenen Hausstands vor. Daher können die Familienheimfahrten mangels doppelter Haushaltsführung nicht als Werbungskosten abgesetzt werden. Der Arbeitnehmer kann nur die Entfernungspauschale für die kürzere Strecke von der Wohnung am Beschäftigungsort zum Betrieb geltend machen.

Hinweis: Wird für die Wohnung im elterlichen Haus keine Miete gezahlt, reicht es nicht aus, dass der Alleinstehende für die Eltern einkauft oder sie gelegentlich zum Essen einlädt. Hierbei handelt es sich um ganz normale familiär bedingte Zuwendungen und keine Gegenleistungen für die Überlassung der Räume. Dem Finanzamt gegenüber müssen also sowohl eine abgeschlossene Wohnung als auch Aufwendungen des Arbeitnehmers nachgewiesen werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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