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Tarifermäßigung bei Abfindungszahlung: Zusammenballung von Einkünften muss gegeben sein
Fließt Ihnen aus Ihrem Arbeitsverhältnis eine Entschädigung - zum Beispiel eine Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses - zu, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen nach der sogenannten Fünftelregelung tarifermäßigt besteuert werden. Dabei wird die Einkommensteuer zunächst ohne die Abfindung berechnet. Anschließend wird zum Einkommen ein Fünftel der Abfindung addiert und die Steuer erneut ermittelt. Der Unterschied zwischen diesen beiden Beträgen wird schließlich mit fünf multipliziert und ergibt die zusätzliche Steuerbelastung. Die Anwendung dieser Regelung setzt unter anderem voraus, dass es durch die Entschädigung zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt - Ihnen also im entsprechenden Kalenderjahr mehr zufließt, als Sie bei ordnungsgemäßer Weiterführung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätten.
Eine Zusammenballung sah der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall eines Werkzeugmachers als gegeben an: Dessen Arbeitgeber hatte ihm im Mai 2002 zum Jahresende betriebsbedingt gekündigt und ihm ab dem 01.01.2003 einen neuen Arbeitsvertrag mit geänderten finanziellen und arbeitszeitlichen Bedingungen angeboten. Mit diesen hatte sich der Werkzeugmacher einverstanden erklärt. Im November 2002 kündigte der Arbeitgeber wiederum das bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht zum 30.06.2003 und einigte sich mit dem Werkzeugmacher unter anderem auf eine Abfindung. Durch die in der Änderungskündigung akzeptierten verminderten Bezüge hat sich laut BFH eine Zusammenballung ergeben, denn im Verhältnis zum wesentlich geringeren Lohn des Streitjahres bedeutete der Zufluss der Entschädigung eine ungewöhnliche Erhöhung der Einnahmen im Veranlagungszeitraum. Dies rechtfertigte eine ermäßigte Besteuerung der Abfindungszahlung. Hätte der BFH auf die höheren Bezüge vor der Änderungskündigung abgestellt, wäre eine Tarifermäßigung nicht in Betracht gekommen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |