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Verpflegungspauschale: Keine Chance bei großem Betriebsgelände
Ist ein Arbeitnehmer in einem eng begrenzten Teil eines Hafengebiets tätig geworden, so übt er dort - selbst wenn keine regelmäßige Arbeitsstelle vorhanden ist - eine längerfristige vorübergehende Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte aus. Das hat zur Folge, dass ihm Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten drei Monate zustehen. Nach dem Einkommensteuergesetz wird ein erwerbsbedingter Mehraufwand an Verpflegung über Pauschalen nur unter der Voraussetzung anerkannt, dass der Arbeitnehmer sich aus beruflichen Gründen auf einer Auswärtstätigkeit befunden hat. Hierzu muss er
- vorübergehend vom ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig sein oder
- typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt sein und damit
- über keinen dauerhaft angelegten ortsgebundenen Bezugspunkt seiner beruflichen Tätigkeit verfügen.
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen gibt es keine Verpflegungspauschalen, wenn ein Arbeiter nur in einem überschaubaren Teil des Hafens tätig gewesen ist.
Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hatte für Jahre ab 2008 neue Lohnsteuer-Richtlinien herausgebracht. Diese sind zwar nur für Finanzbeamte bindend, geben aber auch Angestellten und Arbeitgebern eine verlässliche Richtschnur im Umgang mit dem Fiskus. Dabei unterscheiden sich die neuen Verwaltungsanweisungen schon auf den ersten Blick vom Vorgängermodell, denn die einzelnen Abschnitte wurden komplett neu nummeriert und orientieren sich nun an den zugehörigen Paragraphen des Einkommensteuergesetzes.
Neben dieser Formalie gibt es eine Reihe von Anpassungen an die aktuelle Rechtsprechung, etwa im Bereich Einsatzwechseltätigkeit und Reisekosten. Nach Richtlinie 9.4 Abs. 3 LStR 2008 bezeichnet der erweiterte Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte nun den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers - unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder (durchschnittlich an einem Arbeitstag je Arbeitswoche) aufsucht. Nicht maßgebend sind Art, Umfang und Inhalt der Tätigkeit.
Wichtig ist zudem, dass die bisherige Unterscheidung zwischen Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit aufgehoben wurde. Verpflegungsmehraufwendungen können zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden, wenn nicht dieselbe Auswärtstätigkeit vorliegt. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als ein bis zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird.
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zum Thema: | Einkommensteuer |