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Berechnungsfehler bei Pensionsrückstellungen: BFH bestätigt Nachholverbot auch bei Berechnungsfehlern
Für eine Pensionsverpflichtung können Sie eine Rückstellung bilden, wenn und soweit der Pensionsberechtigte Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, die Pensionszusage keinen schädlichen Vorbehalt enthält und schriftlich erteilt ist. Die Zusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten Leistungen enthalten. Darüber hinaus fordert die Finanzverwaltung die Erfüllung weiterer Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage wie Erdienbarkeit und Angemessenheit. Sie können eine Pensionsrückstellung in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des aktuellen und des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöhen. Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, können Sie ihn der Pensionsrückstellung ausnahmsweise auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt zuführen. Ansonsten gilt nach dem Willen des Gesetzgebers ein Nachholverbot.
In einem aktuellen Fall entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass Berechnungsfehler bei der Ermittlung einer Pensionsrückstellung keine Ausnahme vom Nachholverbot begründen. Dem Gesetzgeber könne nicht verborgen geblieben sein, dass es in der Praxis zu Fehlern bei der Ermittlung des Teilwerts einer Pensionsverpflichtung kommen könne, in deren Folge eine Steuerbilanz die Pensionsrückstellung nicht mit dem höchsten zulässigen Wert ausweise. Daraus, dass für diesen Sachverhalt dennoch keine Ausnahme vorgesehen worden ist, lässt sich nach Ansicht des BFH ableiten, dass das Nachholverbot nach dem Willen des Gesetzgebers uneingeschränkt gelten soll.
Hinweis: Nur in Ausnahmefällen hat der BFH eine Nachholung von Pensionsrückstellungen zugelassen. Diese betreffen Sachverhalte, in denen die Rechtsprechung eine Pensionsrückstellung zunächst nicht für zulässig erachtet und diese Auffassung später gändert hat oder in denen die Finanzbehörde dem Versorgungsschuldner einen bestimmten Bilanzansatz aufgedrängt hatte. Pensionsrückstellungen werden regelmäßig bei Betriebsprüfungen auf formelle und materielle Richtigkeit überprüft und sollten daher mit Ihrem Steuerberater abgestimmt werden.
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zum Thema: | Einkommensteuer |