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Gehaltsrückzahlung: Doppelte steuerliche Geltendmachung wird nicht anerkannt
Führt Ihr Zusammenwirken mit dem Finanzamt - bewusst oder unbewusst - zu einer fehlerhaften Entscheidung, verbietet es der Grundsatz von Treu und Glauben, hieraus in einem späteren Veranlagungszeitraum steuerliche Vorteile zu ziehen. Im entschiedenen Streitfall ging es um die Rückgabe überzahlten Gehalts, die nach ständiger Rechtsprechung erst zum Zeitpunkt der Rückzahlung steuermindernd berücksichtigt wird. Ungeachtet dessen hatte eine angestellte Geschäftsführerin im Klageverfahren durchgesetzt, dass der später zurückgezahlte Gehaltsteil bereits im Jahr der ursprünglichen Auszahlung nicht als Einnahme angesetzt wurde. Im Rückgabejahr machte sie den Betrag nochmals als negative Einnahme geltend. Eine derartige Doppelberücksichtigung hat das Finanzamt jedoch - laut Bundesfinanzhof zu Recht - nicht anerkannt.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |