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Lohnersatzleistungen: Keine Kürzung von Insolvenzgeld um Vorsorgeaufwendungen
Beziehen Sie Arbeitslohn aus einer nichtselbständigen Tätigkeit, können Sie Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. Aber zunächst einmal gehören die dafür verwendeten Lohnbestandteile zu Ihrem steuerpflichtigen Arbeitslohn. Entsprechend verhält es sich laut Bundesfinanzhof, wenn Sie statt Arbeitslohn Insolvenzgeld beziehen. Dieses zählt zwar nicht zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit. Es wird aber - mit den Vorsorgeaufwendungen - im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt, indem es den Steuersatz für Ihre übrigen Einkünfte erhöht. Eine Kürzung des Insolvenzgelds unterbleibt unabhängig davon, ob es sich um Pflicht- oder freiwillige Beiträge handelt.
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zum Thema: | Einkommensteuer |