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Aufwendungen für Erststudium: BFH bestätigt Werbungskosten nach abgeschlossener Berufsausbildung
Aufwendungen für Ihre erstmalige Berufsausbildung oder für Ihr Erststudium können Sie nicht steuermindernd als (vorweggenommene) Werbungskosten berücksichtigen, wenn sie nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses getätigt werden. Bei einer erstmaligen Berufsausbildung fehlt nach Ansicht des Gesetzgebers ein hinreichend veranlasster Zusammenhang mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit. In einem aktuellen Fall entschied der Bundesfinanzhof jedoch, dass die Aufwendungen für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Hinweis: Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung können bis zu 4.000 EUR im Kalenderjahr als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Allerdings können Sonderausgaben im Gegensatz zu Werbungskosten nicht zu Verlustvorträgen führen, die dann später mit steuerpflichtigen Einkünften verrechenbar sind. Das aktuelle Urteil wird für viele Steuerpflichtige günstig sein, die ihren zeitlichen und finanziellen Aufwand für ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung zumindest steuermindernd berücksichtigen können.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |