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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Erstattung von Fortbildungskosten: Liegt Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitnehmer Rechnungsadressat ist?

Ersetzt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Aufwendungen, stellt sich stets die Frage, ob der Kostenersatz zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Seit dem 01.01.2008 geht die Finanzverwaltung von steuerpflichtigem Arbeitslohn aus, wenn berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen für Rechnung des Arbeitnehmers erbracht und durch den Arbeitgeber ganz oder teilweise beglichen bzw. dem Arbeitnehmer ersetzt werden.

Nunmehr hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung erneut geändert. Ein nicht zu Arbeitslohn führendes, ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer Rechnungsempfänger ist. Allerdings ist Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Übernahme oder den Ersatz allgemein oder für die in Frage stehende Bildungsmaßnahme zugesagt und der Arbeitnehmer im Vertrauen auf diese zuvor erteilte Zusage den Vertrag über die Bildungsmaßnahme abgeschlossen hat. Durch die neue Sichtweise werden auch die in der Praxis auftretenden Schwierigkeiten dort beseitigt, wo eine Anmeldung zu der Bildungsmaßnahme durch den teilnehmenden Arbeitnehmer vorgeschrieben ist, was insbesondere bei Fortbildungsmaßnahmen im medizinischen Bereich der Fall sein kann.

Um bei einem nichtsteuerpflichtigen Arbeitgeberersatz aus ganz überwiegend betrieblichem Interesse des Arbeitgebers einen Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer auszuschließen, muss der Arbeitgeber auf der ihm vom Arbeitnehmer vorgelegten Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme angeben und eine Kopie dieser Rechnung zum Lohnkonto nehmen.

Hinweis: Der Arbeitgeber ist in diesen Fällen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da er nicht Rechnungsempfänger ist.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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