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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Übernachtungspauschalen: Keine Anwendung bei offensichtlich unzutreffender Besteuerung

Sind Sie als Arbeitnehmer auf Auslandsdienstreise, kann Ihr Arbeitgeber Ihnen die Übernachtungskosten grundsätzlich ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen mit Pauschbeträgen (Übernachtungsgelder) steuerfrei erstatten. Die für die unterschiedlichen Länder maßgebenden Pauschbeträge werden durch die Finanzverwaltung bekanntgemacht.

Das Finanzgericht Hessen (FG) hat kürzlich entschieden, dass die Übernachtungspauschalen nicht angesetzt werden dürfen, wenn sie zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen. Wird Ihnen z.B. die Unterkunft vom Arbeitgeber oder aufgrund Ihres Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt oder übernachten Sie in einem Fahrzeug (z.B. Schlafkabine in einem Lkw), kann nach Ansicht des Gerichts geprüft werden, ob der Ansatz der Pauschalen im konkreten Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt, weil Sie mit der Steuerfreiheit einen Vorteil erlangen, dem keine entsprechenden Aufwendungen gegenüberstehen.

Hinweis: Das FG hat in diesem Zusammenhang aber auch klargestellt, dass die Anwendung der Übernachtungspauschalen nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt, wenn die tatsächlichen Übernachtungskosten die Pauschalen um 40 % unterschreiten, es aber keine Ansatzpunkte dafür gibt, dass die Übernachtung teilentgeltlich erfolgt ist (z.B. weil der gezahlte Preis in dem entsprechenden Land für ein einfaches Hotel durchaus üblich ist).

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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