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Werbungskosten: Umzug in die Nähe des Arbeitsplatzes genügt nicht immer
Der Aufwand für einen Umzug führt nicht automatisch zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; nicht einmal dann, wenn sich dadurch die Entfernung zum Arbeitsplatz deutlich verkürzt. So fehlt bei einem Umzug, der aufgrund einer gescheiterten Ehe erfolgt, die berufliche Veranlassung, so dass sich die Aufwendungen nicht von der Steuer absetzen lassen.
In einem jetzt entschiedenen Fall war ein Beamter bei einer Behörde beschäftigt, die 30 km von seiner Wohnung entfernt lag. Nach der Trennung von seiner Ehefrau zog er in ein neues Domizil, von dem aus er nur noch 3 km bis zum Büro zu fahren hatte. Zwar war die steuerliche Voraussetzung der kürzeren Entfernung zum Arbeitsplatz damit erfüllt. Doch blieben die Umzugskosten aufgrund der privaten Veranlassung unberücksichtigt. Der Beamte ist nicht in erster Linie umgezogen, um den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte deutlich zu verkürzen, sondern weil seine Ehe gescheitert war. Da der Umzug also nicht aus beruflichen Gründen erfolgt ist, spielt es auch keine Rolle, dass er sich durch die Fahrzeitverkürzung beruflich positiv auswirkt. Diese ist lediglich eine zweitrangige Konsequenz und belässt es bei privat veranlassten Aufwendungen, urteilte das Finanzgericht München.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt der Werbungskostenabzug voraus, dass ein Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist und private Gründe höchstens eine untergeordnete Rolle spielen. Eine berufliche Veranlassung hat der BFH z.B. anerkannt, wenn der Umzug aus Anlass eines Arbeitsplatzwechsels erfolgte oder wenn sich durch den Umzug - auch ohne berufliche Veränderung - der Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich verringerte. Als wesentliche Verkürzung gilt dabei eine Ersparnis von mindestens einer Stunde täglich. Auf Motive des Arbeitnehmers für den Wechsel in eine größere Mietwohnung oder ein Einfamilienhaus ist dann nicht mehr abzustellen, wenn die berufliche Veranlassung nach objektiven Kriterien eindeutig feststeht.
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zum Thema: | Einkommensteuer |