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Werbungskosten: Aufwand für Freizeitsport wird nicht anerkannt
Wie auch alle anderen Arbeitnehmer kann ein Polizeibeamter Aufwendungen für eine sportliche Betätigung nur dann als Werbungskosten abziehen, wenn die Aktivität nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Hierzu muss er jedoch Argumente vorbringen. Generell stuft das Finanzamt die Ausübung von Sport in den Bereich der privaten Lebensführung ein, weil sie allgemein und unabhängig von der Ausübung eines bestimmten Berufs die körperliche Leistungsfähigkeit fördert. Selbst wenn der Sport allein der Erhaltung der körperlichen Fitness dient, ist er nicht nahezu ausschließlich beruflich veranlasst.
Problematisch ist hierbei, dass weder eine eindeutige Trennung in einen beruflichen und einen privaten Bereich noch eine Aufteilung nach bestimmten Kriterien möglich ist. Denn das körperliche Training ist für alle Lebensbereiche gleichermaßen sinnvoll. Selbst wenn die konkrete Aktivität eines Arbeitnehmers als dienstliche Veranstaltung anerkannt wird, rechtfertigt dies höchstens die Feststellung, dass er der sportlichen Betätigung nicht nur im privaten, sondern auch im beruflichen Interesse nachgeht. Dies reicht aber nicht zum Abzug von Werbungskosten aus. Der Bezug zum Privatbereich ergibt sich insbesondere, wenn der Sport ausschließlich in der Freizeit ausgeübt wird und die Sportstunden nicht auf die Dienstzeit angerechnet werden. Anders sieht es hingegen aus, wenn ein Arbeitnehmer während der Dienstzeit sportlich aktiv ist: Dann können die selbstgetragenen Aufwendungen zu den Werbungskosten gehören.
Hinweis: Ein Arbeitnehmer kann sich auch nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, wenn das Finanzamt die Werbungskosten in den Vorjahren anerkannt hat und sie nun unerwartet streicht. Selbst wenn die Beamten über eine längere Zeitspanne eine für ihn günstige Auffassung vertreten haben, dürfen sie Sachverhalte nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung für jeden Veranlagungszeitraum neu prüfen und rechtlich würdigen. Dabei können sie eine als falsch erkannte Rechtsauffassung zu Lasten von Bürgern oder Unternehmen korrigieren. Vertrauensschutz kommt nur in Betracht, soweit der Sachgebietsleiter eines Finanzamts eine bestimmte rechtliche Behandlung auf Dauer zugesagt hatte.
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zum Thema: | Einkommensteuer |