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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Rabattfreibetrag: Wer laut BFH Hersteller einer Ware sein kann

Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zählen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und Ihnen aufgrund Ihres Arbeits- oder Dienstverhältnisses von Ihrem Arbeitgeber gewährt werden. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind grundsätzlich mit den um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Erhalten Sie als Arbeitnehmer aufgrund Ihres Arbeits- oder Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die Ihr Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer herstellt, vertreibt oder erbringt, gelten die um 4 % geminderten, gegenüber fremden Letztverbrauchern ausgewiesenen Angebotspreise als deren Werte. Zusätzlich steht Ihnen ein Rabattfreibetrag von 1.080 EUR pro Kalenderjahr zu.

Hersteller einer Ware kann nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) derjenige sein, der

  • den Gegenstand produziert,
  • ihn auf eigene Kosten nach seinen Vorgaben und Plänen von einem Dritten produzieren lässt oder
  • damit vergleichbare sonstige gewichtige Beiträge zu seiner Herstellung erbringt.

Der BFH stellt fest, dass nicht nur ein einziger Arbeitgeber Produzent einer Ware oder Erbringer einer Dienstleistung sein kann, sondern dass es meistens mehrere Beteiligte gibt. Allerdings setzt die Annahme der Herrstellereigenschaft eine wesentliche Beteiligung am Herstellungsprozess voraus.

Hinweis: Dies ist insbesondere für konzernangehörige Arbeitgeber von Interesse. In Zweifelsfällen sollten Sie als Arbeitnehmer Rücksprache mit Ihrem bzw. dem Steuerberater Ihres Arbeitgebers halten, um zu prüfen, ob Ihnen der Rabattfreibetrag zusteht.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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