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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Abfindung: Zusammenballung der Zahlungen in einem Jahr ist Voraussetzung

Vereinbaren Arbeitgeber und -nehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehrere unterschiedliche Entschädigungsleistungen, werden diese einheitlich beurteilt. Fließen sie dann über mehrere Jahre verteilt zu, kommt keine Tarifermäßigung in Betracht. Zahlt der Chef die Abfindung beispielsweise im Jahr 2009 und kommt es 2011 zu einem Nachschlag über den ausgehandelten Sozialplan, fehlt es an der nötigen Zusammenballung der Einkünfte.

Grundsätzlich gilt: Kommt es durch die Abfindung aufgrund einer Kündigung zum geballten Zufluss steuerpflichtiger Einnahmen in einem Jahr, führt eine Sonderrechnung zur Tarifermäßigung, um eine übermäßige Belastung durch den einmaligen Progressionssprung zu verhindern. Dafür gibt es die sogenannte Fünftelregelung, nach der die auf alle außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer das Fünffache des Unterschiedsbetrags

  • zwischen der Steuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen
  • und der Steuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen

zuzüglich eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte beträgt.

Die Entlastung fällt umso höher aus, je geringer das normale Einkommen des Arbeitnehmers oder von Ehepaaren ist. Sofern sich dieses Einkommen aber bereits in der Nähe der Spitzenprogression bewegt, verpufft die Entlastung auf die Abfindung durch die Fünftelregelung.

Hinweis: Unschädlich ist ein über mehrere Jahre verteilter Zufluss von Abfindungszahlungen ausnahmsweise, wenn neben der Hauptentschädigungsleistung aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Zusatzleistungen gewährt werden. In Frage kommen hier z.B. Gelder zur Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels oder als Anpassung an eine dauerhafte Berufsaufgabe und Arbeitslosigkeit.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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