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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Werbungskosten: Arbeitnehmer können Bewirtung von Kollegen absetzen

Bewirtungskosten, die beim Aus- oder Einstand eines leitenden Arbeitnehmers entstehen, lassen sich als Werbungskosten absetzen, da kein privater Charakter der Veranstaltung erkennbar ist. Im Gegenteil: Es handelt sich um eine berufliche Veranlassung. Gleiches gilt für die Zuschüsse zu internen Feiern der Belegschaft, weil ein Angestellter durch finanzielle Unterstützung eines allgemeinen Fests lediglich seine eigene Stellung fördern will. Selbst wenn der Grund einer Feier direkt mit der Person des Arbeitnehmers zusammenhängt, folgt daraus keine private Veranlassung.

Im zugrundeliegenden Fall veranstaltete ein Finanzbeamter eine Abschiedsfeier anlässlich seines Wechsels an die Außenstelle und machte Bewirtungsaufwendungen für Catering und Getränke sowie Zuschüsse für Herbstfest und Weihnachtsfeier der Behörde geltend. Diese zählen zu den Werbungskosten, weil zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht.

Hinweis: Für diese Aufwendungen gilt die Abzugsbeschränkung bei Bewirtungsaufwendungen, nach der nur 70 % der Kosten von der Steuer absetzbar sind, nicht. Sie ist nur bei Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass anzuwenden. Ein "geschäftlicher Anlass" ist aber nicht identisch mit einer "beruflichen Veranlassung", welche vorliegt, wenn ausschließlich Kollegen bewirtet werden. Dies hat den weiteren Vorteil, dass Arbeitnehmer - anders als Selbständige - keine besonderen Auszeichnungspflichten für die Bewirtungskosten beachten müssen.

Generell prüft das Finanzamt die Abgrenzung zwischen beruflichem Anlass und privater Lebensführung anhand der Umstände des Einzelfalls und beruft sich hierbei auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Von Bedeutung ist dabei,

  • wer als Gastgeber auftritt,
  • wer die Gästeliste bestimmt,
  • ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter, um Angehörige des öffentlichen Lebens bzw. der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte bzw. Angehörige handelt,
  • an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet,
  • ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und
  • ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder nicht.

 

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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