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Arbeitslohn in Fremdwährung: Einnahmen in Geld werden nach EZB-Umrechnungskurs besteuert
Beziehen Sie aufgrund Ihres Arbeitsverhältnisses im Ausland Arbeitslohn in fremder Währung? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, wie dieser Lohn als Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu bewerten ist. Dabei hat er entschieden, dass Einkünfte in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung als Einnahmen in Geld zu besteuern sind. Sie stellen aus sich heraus einen Wert dar, der durch Umrechnung in Euro zu bestimmen ist. Laut BFH ist der Umrechnungskurs - soweit vorhanden - der auf den Umrechnungszeitpunkt bezogene Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB). Aus Vereinfachungsgründen können Lohnzahlungen bei Zufluss anhand der von der EZB veröffentlichten monatlichen Durchschnittsreferenzkurse umgerechnet werden.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |