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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Nettolohnvereinbarung: Übernahme von Steuerberatungskosten der Arbeitnehmer ist geldwerter Vorteil
Neben Lohn und Gehalt müssen Arbeitnehmer alle geldwerten Vorteile, die Arbeitgeber oder Dritte ihnen aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses gewähren, als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versteuern. Ein Vorteil wird nur dann nicht als Arbeitslohn berücksichtigt, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht die Entlohnung der Arbeitnehmer, sondern das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund steht.
Übernimmt ein Arbeitgeber die Steuerberatungskosten, die für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen der Arbeitnehmer anfallen, bei Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung, führt dies nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Die Übernahme der Steuerberatungskosten bei Nettolohnvereinbarungen erfolge nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse, sondern als Entlohnung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft und sei somit steuerbar. Im Ergebnis bestätigt der BFH damit die frühere Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |