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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Ausbildung im öffentlichen Dienst: Verpflegungs- und Fahrtkosten korrekt absetzen
Befinden Sie - oder Ihr Kind - sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis im öffentlichen Dienst (z.B. als Rechtspfleger- oder Finanzanwärter) und findet die Ausbildung an unterschiedlichen Stellen statt (z.B. an einer Stammdienststelle sowie einer Fachhochschule und in der Praxisphase in einer anderen Behörde)? Dann liegt laut Bundesfinanzhof nur dann eine regelmäßige Arbeitsstätte an der Stammdienststelle vor, wenn Sie die anderen Orte im Wege der Abordnung aufsuchen. Dies hat zur Folge, dass Sie
- für die Ausbildungstage an der Fachhochschule oder für die Praxisphase bei der anderen Behörde Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend machen und
- die Fahrten zur Fachhochschule und zur anderen Behörde mit den tatsächlichen Kosten (bzw. vereinfachend mit 0,30 EUR) statt mit der Entfernungspauschale ansetzen können.
Der Ansatz der Entfernungspauschale kommt nur für die Tage in Betracht, an denen Sie die Stammdienststelle aufsuchen. Verpflegungsmehraufwendungen werden Ihnen für diese Tage nicht gewährt.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |