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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Eigenbetriebliches Interesse: Unentgeltliche Verpflegung an Bord eines Schiffs ist kein Arbeitslohn!
Arbeitnehmer müssen nicht nur Lohn und Gehalt als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versteuern, sondern auch geldwerte Vorteile, die sie als Entgelt für das Zurverfügungstellen ihrer Arbeitskraft erhalten. Wenn der Arbeitgeber die Vorteile aber nicht als Entlohnung, sondern aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, handelt es sich auch nicht um geldwerte Vorteile.
In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass die unentgeltliche Verpflegung der Besatzungsmitglieder an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffs keinen Arbeitslohn darstellt, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Gemeinschaftsverpflegung wegen besonderer betrieblicher Abläufe den Vorteil der Arbeitnehmer bei weitem überwiegt.
Hinweis: Arbeitgeber müssen das eigenbetriebliche Interesse sorgfältig dokumentieren, um eine spätere Haftung für nichtabgeführte Lohnsteuer zu vermeiden. In Zweifelsfällen sollten Sie dieses Interesse gemeinsam mit uns der Finanzverwaltung darlegen und gegebenenfalls eine verbindliche Auskunft beantragen.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |