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Kindergeldanspruch: BFH fordert Mitursächlicheit der Behinderung
Für ein leibliches oder ein Pflegekind steht Ihnen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zu, wenn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Darüber hinaus können Sie für ein volljähriges Kind Kindergeld beantragen, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass dieser Anspruch für ein arbeitsloses behindertes Kind nur dann besteht, wenn
- die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich für dessen Arbeitslosigkeit ist oder
- die Einkünfte, die es erzielen kann, nicht seinen gesamten Lebensbedarf decken können.
Die Entscheidung, ob eine erhebliche Mitursächlichkeit gegeben ist, muss jeweils unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls getroffen werden.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |