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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Direktversicherung: Durchschnittsbeitragsbesteuerung nur bei gemeinsamer Versicherung möglich!
Als Arbeitgeber können Sie die Lohnsteuer von Beiträgen für die Direktversicherung eines Arbeitnehmers mit einem Pauschsteuersatz von 20 % der Beiträge erheben. Dies gilt aber nur, soweit Ihre zu besteuernden Beiträge 1.752 EUR je Arbeitnehmer im Kalenderjahr nicht übersteigen. Beiträge zu Direktversicherungen können laut Bundesfinanzhof nur dann in die Durchschnittsberechnung einbezogen werden, wenn ein gemeinsamer Versicherungsvertrag vorliegt. Versicherungen, die nach einem Arbeitgeberwechsel beim neuen Arbeitgeber als Einzelversicherungen fortgeführt werden, erfüllen diese Voraussetzung nicht.
Hinweis: Die Möglichkeit zur Pauschalbesteuerung von Beiträgen an Direktversicherungen und kapitalgedeckte Pensionskassen ist für Neuverträge ab 2005 abgeschafft worden. Somit gilt die Durchschnittsbeitragsberechnung nur noch für Zuwendungen an nichtkapitalgedeckte Pensionskassen, die insbesondere im öffentlichen Dienst verbreitet sind.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |