Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Belegschaftsaktien: Bemessung des geldwerten Vorteils bei verbilligtem Bezug
Die verbilligte Überlassung von Aktien des Arbeitgebers führt in der Regel zu Arbeitslohn statt zu Kapitaleinkünften, weil der Vorteil für die Arbeitsleistung gewährt wird. Handelt es sich um eine international tätige Firma und um nicht an der Börse notierte Aktien, stellt sich die Frage des relevanten Kurses. Steuerpflichtig ist nämlich die Differenz zwischen dem aktuellen Kurs und dem geringeren Zuzahlungsbetrag des Angestellten.
Bei Aktien, die nicht an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, ist der gemeine Wert anzusetzen, der sich aus Verkäufen ableitet, die weniger als ein Jahr zurückliegen und im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgt sind. Erst wenn sich der gemeine Wert der Aktien so nicht feststellen lässt, ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft des Arbeitgebers zu schätzen.
Allerdings kann diese schwierige Berechnung unterbleiben, wenn gattungsgleiche Aktien derselben Gesellschaft gehandelt werden. Deren Börsenkurs darf auch als pauschaler Verkaufspreis der nichtnotierten Aktien angesehen werden, sofern keine Umstände vorliegen, die Wertzu- oder -abschläge gebieten. Diese sind dann zu berücksichtigen.
Unternehmen konnten ihrer Belegschaft bis 2008 Vermögensbeteiligungen von 135 EUR pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei zuwenden, begrenzt auf den halben Wert der Beteiligung. Seit 2009 lassen sich jährlich bis zu 360 EUR zuwenden, um diese Mittel etwa in Aktien oder Genussscheine des eigenen Unternehmens zu investieren.
Beispiel: Ein Arbeitgeber überlässt einem Angestellten zehn Aktien zum Kurs von 60 EUR für je 20 EUR.
Geldwerter Vorteil (60 EUR - 20 EUR) | 40 EUR |
x 10 Anteile pro Jahr | 400 EUR |
Steuerfrei bleiben | 360 EUR |
Steuerpflichtig sind | 40 EUR |
Hinweis: Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitgeber entweder den Kurs am Tag oder Vortag der Überlassung wählen. Alternativ darf er aber auch bei allen begünstigten Arbeitnehmern den durchschnittlichen Wert ansetzen, der innerhalb eines Monats ermittelt wird.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |